Allgemein gilt im Gebäude und während des Unterrichts die Plicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske oder FFP2-Maske). Auf dem Schulhof kann auf die Maske verzichtet werden, wenn der Mindestabstand von 1,5m eingehalten wird.
Um mögliche Infektionen schnell zu erkennen, hat die Landesregierung verfügt, dass jede Schülerin und jeder Schüler zweimal in der Woche mit einem sogenannten "Lolli-Test (PCR-Pool-Test) getestet werden. Dazu lutschen die Schüler 30 Sekunden lang auf einem Abstrichstäbchen, das anschließend in einem Gefäß mit allen Abstrichstäbchen der Klassenkameraden gesammelt wird. Darüber hinaus gibt jeder Schüler eine zweite Lollitest-Probe im Einzelröhrchen (B-Probe) ab. Das Sammelgefäß wir zu einem Labor gebracht und ausgewertet. Die Schule erhält spätestens am Folgemorgen das Ergebnis.
Was passiert wenn das Ergebnis negativ ist?
In diesem Falle passiert nichts, denn das Ergebnis bedeutet, dass kein Schüler zum Testzeitpunkt infiziert war. Alle Kinder können die Schule besuchen.
Was passiert, wenn das Ergebnis des Pools positiv ist?
Wenn der Pool positiv ist, bedeutet das, dass mindestens 1 Kind in der Klasse infiziert ist. Nach der ersten Testung weiß man jedoch nicht welches Kind betroffen ist.
Sollte also der Pool ihres Kindes positiv sein, werden Sie vom Labor und von der Schule benachrichtigt. Die gesamte Klasse bleibt im Distanzlernen zu Hause. Der Pool kann nur durch die Auswertung der B-Proben aufgelöst werden. Ein Bürgertest oder ein Selbsttest reicht dazu nicht aus.
Zurzeit infizieren sich sehr viele Schulkinder. Deshalb kann es sein, dass die Auswertung der B-Proben erst spät am Abend vorliegt. Um sowohl für die Eltern als auch für die Schule Planungssicherheit zu schaffen wurde mit der Schulaufsicht die folgende Regelung abgesprochen:
Liegt am Tag nach dem positiven Pool-Ergebnis bis um 18.00 Uhr noch keine Auswertung der Einzeltests (B-Proben) vor bleiben am Folgetag weiterhin alle Kinder im Distanzlernen zu Hause. Dies gilt auch dann, wenn die Ergebnisse kurz 18.00 Uhr bekannt gegeben werden.
Kommen die Ergebnisse vor 18.00 Uhr dürfen alle Kinder mit dem Ergebnis "negativ" am nächsten Tag wieder in die Schule. Kinder mit positivem Ergebnis bleiben in Quarantäne. Das Gesundheitsamt wird sich in den darauffolgenden Tagen melden und das genaue Vorgehen mit Ihnen besprechen.
In der Regel bleiben infizierte Kinder 10 volle Tage in Quarantäne (auch ohne behördliche Anordnung). Nach Beendigung der Quarantäne darf ein Kind nur mit einem negativen Bürgertest wieder zurück in die Schule.
Die weiteren Maßnahmen, die im Standort Dülmen dazu dienen, die Ausbreitung des Virus zu verhindern können Sie im Elternbrief vom 12.08. nachlesen.
Quarantäneregelungen bei SARS-CoV-2-Infektionen
Rechtsgrundlage: CoronaTestQuarantäneVO des Landes NRW
Die CoronaTestQuarantäneVO beinhaltet die Vorgaben des Landes, wann und wie lange Infizierte und Kontaktpersonen im eigenen Haushalt automatisch (ohne behördliche Verfügung) in Isolierung und
Quarantäne gehen müssen. Für Kontaktpersonen außerhalb des eigenen Haushalts von infizierten Personen gelten dringende Empfehlungen zur eigenverantwortlichen Absonderung. Alle weiteren Regelungen
trifft das Gesundheitsamt.
1) Infizierte Personen
- mindestens 48 Stunden keine Symptome
- negativer offizieller Schnelltest oder PCR-Test (ein CT-Wert über 30 für die Beendigung der Isolierung genügt)
- Testnachweis ist für mindestens einen Monat aufzubewahren; es erfolgt keine
gesonderte behördliche Anordnung
- diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als 10 Minuten und mit
einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das
beidseitige Tragen einer Maske bestand oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über
längere Zeit geteilt wurde.
2) Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt
- 7 Tage durch einen negativen offiziellen Schnelltest oder PCR-Test
- 5 Tage für Kinder in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schülerinnen und Schülern nah einem
negativen offiziellen Schnelltest oder PCR-Test
Ausnahmeregelungen:
Folgende Fallgruppen als Kontaktpersonen müssen grundsätzlich nicht mehr in Quarantäne:
3) Andere Kontaktpersonen (z. B. Kontakt durch gemeinsamen Gaststättenbesuch, gemeinsame Sportausübung oder sonstige Treffen)
Ausnahmeregelungen:
Folgende Fallgruppen als Kontaktpersonen müssen grundsätzlich nicht mehr in Quarantäne:
Stand: 21.01.2022